Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die SHBL Systemhaus Bergisch Land GmbH, Untenflachsberg 23, 42653 Solingen, Email: info@shbl.de (nachfolgend: „SHBL“), ist ein spezialisierter Anbieter von umfassenden IT-Leistungen. Das Leistungsportfolio umfasst den Vertrieb, die Einrichtung, die Wartung und die Konfiguration von Computern, Hardware sowie Softwareprodukten. Darüber hinaus bietet das Unternehmen den professionellen Zusammenbau individuell konfigurierter IT-Systeme sowie qualifizierte Reparatur- und Wartungsleistungen an.

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgrundlagen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der SHBL (Systemhaus Bergisch Land) GmbH (nachfolgend „SHBL“) und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“). Die AGB gelten nur, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als SHBL ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn SHBL in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung an ihn vorbehaltlos ausführt.

1.3 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von SHBL maßgebend.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebote von SHBL sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

2.2 Die Bestellung einer Leistung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist SHBL berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang anzunehmen.

2.3 Die Annahme kann entweder schriftlich/in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Erbringung der Leistung an den Auftraggeber erklärt werden.

2.4 Der genaue Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von SHBL und etwaigen individuell vereinbarten Leistungsbeschreibungen.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Verzug

3.1 Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils aktuellen Preise von SHBL, und zwar ab dessen Geschäftssitz. Alle Preise verstehen sich in EURO netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe.

3.2 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Eingang des Betrages auf dem Geschäftskonto von SHBL.

3.3 Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Auftraggeber in Verzug. Während der Verzugs ist die Geldschuld mit dem gesetzlichen Verzugszinssatz für Entgeltforderungen zwischen Unternehmern in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu verzinsen (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Aussetzung der Leistungen bis zur Zahlung und die Geltendmachung weitergehender Verzugsschäden bleiben vorbehalten.

3.4 Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.

§ 4 Lieferung, Gefahrübergang und Annahmeverzug

4.1 Die Lieferung von Waren erfolgt ab Lager von SHBL, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist.

4.2 Versendet SHBL die Ware auf Verlangen des Auftraggebers an einen anderen Ort als den Erfüllungsort (Versendungskauf), so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Auftraggeber über.

4.3 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist SHBL berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

5.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von SHBL aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich SHBL das Eigentum an den verkauften Waren vor (Vorbehaltsware).

5.2 Der Auftraggeber ist befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen (verlängerter Eigentumsvorbehalt):

5.2.1 Die aus dem Weiterverkauf der Ware entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils des SHBL zur Sicherheit an diesen ab. SHBL nimmt die Abtretung an.

5.2.2 Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben SHBL ermächtigt. SHBL verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.

5.3 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen des SHBL um mehr als 10%, wird SHBL auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, SHBL bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang zu unterstützen. Er wird insbesondere unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre schaffen, die zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung aller notwendigen Informationen, die Ermöglichung des Zugangs zu seinen IT-Systemen (physisch und remote) sowie die Benennung kompetenter Ansprechpartner.

6.2 Dem Auftraggeber obliegt die alleinige und umfassende Verantwortung für die Sicherung seiner Daten und Systeme. Vor Beginn von Installations-, Konfigurations-, Reparaturarbeiten oder sonstigen Eingriffen in seine IT-Infrastruktur durch SHBL ist der Auftraggeber verpflichtet, auf eigene Kosten und Gefahr eine vollständige und auf ihre Wiederherstellbarkeit überprüfte Datensicherung durchzuführen. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Parteien die Durchführung der Datensicherung ausdrücklich als von SHBL zu erbringende (Haupt-)Leistung vereinbart haben.

6.2.1 Haben die Parteien schriftlich vereinbart, dass die Durchführung einer Datensicherung (z.B. als „Backup as a Service“) eine von SHBL zu erbringende (Haupt-) Leistung ist, so trägt SHBL die Verantwortung für die vertragsgemäße Durchführung dieser Leistung. Die Regelungen der § 6.2 und § 6.2.2 finden in diesem Fall keine Anwendung. Die Haftung von SHBL für die Erbringung der Datensicherungsleistung richtet sich nach der allgemeinen Haftungsrege-
lung dieser AGB.

6.2.2 Bei leicht fahrlässig verursachtem Datenverlust ist die Haftung von SHBL auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei Durchführung einer vollständigen, aktuellen und auf ihre Wiederherstellbarkeit überprüften Datensicherung angefallen wäre.

6.3 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, so sind die hieraus entstehenden Folgen, wie etwaige Verzögerungen oder Mehraufwendungen, von ihm zu tragen. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich angemessen.

§ 7 Leistungserbringung bei Dienstleistungen

7.1 Gegenstand von Dienstleistungsverträgen (z.B. Beratung, Support, Wartung ohne konkrete Erfolgsverpflichtung) ist die Erbringung der vereinbarten Tätigkeiten, nicht die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen oder technischen Erfolges.

7.2 SHBL erbringt die Dienstleistungen nach dem aktuellen Stand der Technik und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

7.3 SHBL ist in der Wahl von Ort und Zeit der Leistungserbringung frei, soweit vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist. SHBL ist insbesondere nicht zur Leistungserbringung in den Räumlichkeiten des Auftraggebers verpflichtet, es sei denn, dies ist zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung zwingend erforderlich.

7.4 SHBL ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten qualifizierte Dritte (Subunternehmer) heranzuziehen. SHBL bleibt dem Auftraggeber gegenüber allein verantwortlich.

§ 8 Reparaturen

8.1 Soweit nicht individuell und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind Kostenvoranschläge von SHBL unverbindlich und unentgeltlich.

8.2 Stellt SHBL während der Ausführung der Arbeiten fest, dass die tatsächlichen Kosten die im Kostenvoranschlag veranschlagte Summe voraussichtlich um mehr als 20 % übersteigen werden, wird SHBL den Auftraggeber hierüber vor der Fortsetzung unverzüglich informieren.

8.3 Stellt SHBL im Rahmen der Überprüfung eines Geräts fest, dass die voraussichtlichen Kosten
der Reparatur den Zeitwert des Geräts zum Zeitpunkt der Überprüfung deutlich übersteigen (wirtschaftlicher Totalschaden), wird SHBL die Reparatur nicht ohne vorherige Rücksprache mit dem Auftraggeber durchführen. Wünscht der Auftraggeber keine Reparatur, ist SHBL berechtigt, für die durchgeführte Überprüfung und Fehlerdiagnose eine angemessene Untersuchungspauschale zu berechnen.

§ 9 Individueller Hardwarezusammenbau

9.1 Werden auf Wunsch des Auftraggebers von diesem ausgewählte oder bereitgestellte Hard- oder Softwarekomponenten bei der Leistungserbringung (z.B. beim Zusammenbau eines Computersystems) verwendet, ist SHBL nicht zur Prüfung der Eignung oder Mangelfreiheit dieser Komponenten über eine reine Sicht- und Kompatibilitätsprüfung auf Basis der Herstellerangaben hinaus verpflichtet. Die Haftung von SHBL für Mängel oder Schäden, die auf fehlerhafte oder inkompatible, vom Auftraggeber ausgesuchte oder bereitgestellte Komponenten zurückzuführen sind, ist ausgeschlossen, es sei denn, SHBL hat eine fehlerhafte Beratung erbracht oder die Fehlerhaftigkeit bzw. Inkompatibilität bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt erkennen müssen.

9.2 Für den vorgenannten Haftungsausschluss gilt § 11.4 entsprechend.

§ 10 Abnahme von Werkleistungen

10.1 Werkleistungen von SHBL (z.B. der Zusammenbau und die Konfiguration von Computersystemen, die Installation und Einrichtung von Software) unterliegen der Abnahme durch den Auftraggeber.

10.2 Nach Fertigstellung der Werkleistung wird SHBL den Auftraggeber zur Abnahme auffordern. Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.

10.3 Als abgenommen gilt ein Werk auch dann, wenn SHBL dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Auf diese Rechtsfolge wird SHBL den Auftraggeber bei Fristsetzung hinweisen. Eine Frist von 12 Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige gilt in der Regel als angemessen.

§ 11 Leistungsänderungen

11.1 Wünscht der Auftraggeber eine Änderung des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs (nachfolgend „Change Request“), so hat er diesen Wunsch in Textform an SHBL zu übermitteln. Der Change Request soll die gewünschte Änderung hinreichend beschreiben.

11.2 SHBL wird den Change Request prüfen und dem Auftraggeber die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich des Mehraufwands, der zusätzlichen Vergütung und der zeitlichen Verzögerung, innerhalb einer angemessenen Frist mitteilen, in der Regel in Form eines Angebots. SHBL ist berechtigt, für die Prüfung des Change Requests eine angemessene Vergütung nach Aufwand zu verlangen.

11.3 Eine Änderung des Leistungsumfangs kommt nur zustande, wenn die Parteien eine entsprechende Vereinbarung in Textform schließen, z.B. durch Annahme des Angebots von SHBL durch den Auftraggeber. Bis zum Zustandekommen einer solchen Vereinbarung führt SHBL die Leistungen nach dem ursprünglich vereinbarten Umfang aus.

11.4 Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, der für die Prüfung und Abstimmung des Change Requests erforderlich ist, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.

§ 12 Mängelansprüche (Gewährleistung)

12.1 Grundlage der Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware oder Leistung getroffene Vereinbarung.

12.2 Die Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist SHBL hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von SHBL für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.

12.3 Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln beträgt ein Jahr ab Lieferung bzw., soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insb. § 438 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).

12.4 Die vorstehende Verkürzung gilt jedoch nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von SHBL oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren. Ebenfalls unberührt bleiben die gesetzlichen Regelungen bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Ansprüchen aus einer Beschaffenheitsgarantie, im Rahmen des Lieferantenregresses (§§ 445a, 478 BGB) sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

12.5 Ist die gelieferte Sache oder das erbrachte Werk mangelhaft, kann SHBL zunächst wählen, ob er Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

§ 13 Haftung

13.1 Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet SHBL bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

13.2 Auf Schadensersatz haftet SHBL – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

13.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet SHBL, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), nur

13.3.1 für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

13.3.2 für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

13.4 Die sich aus Ziffer 12.3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden SHBL nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen wurde. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

13.5 SHBL haftet nicht für die Nichterfüllung oder die verspätete Erfüllung vertraglicher Pflichten, wenn diese auf Umständen höherer Gewalt beruhen.

13.5.1 Als Ereignisse höherer Gewalt gelten unvorhersehbare, von außen kommende Ereignisse, die auch durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, terroristische Anschläge, Streiks und rechtmäßige Aussperrungen in Drittbetrieben, von SHBL nicht zu vertretende behördliche Anordnungen sowie erhebliche, von SHBL nicht verschuldete und nicht vorhersehbare Betriebsstörungen.

13.5.2 Im Falle eines Ereignisses höherer Gewalt wird die betroffene Vertragspartei die andere Partei unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer informieren. Die Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Störung. Dauert die Störung länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Gegenleistungen sind zu erstatten.

§ 14 Nutzungsrechte an Software

14.1 Soweit Software von Drittherstellern Gegenstand der Leistung ist, erwirbt der Auftraggeber hieran ein Nutzungsrecht zu den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers (End User License Agreement – EULA). SHBL übermittelt diese Bedingungen an den Auftraggeber. SHBL ist nicht Urheber dieser Software.

14.2 An von SHBL individuell erstellter Software oder Programmteilen erhält der Auftraggeber nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung ein einfaches, zeitlich unbeschränktes, nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung für den vertraglich vorgesehenen Zweck in seiner Betriebsstätte.

§ 15 Vertraulichkeit und Datenschutz

15.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse oder als vertraulich bezeichnete Informationen der anderen Partei geheim zu halten.

15.2 SHBL verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers zweckgebunden und gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Für datenschutzrechtliche Anliegen, insbesondere zur Ausübung der Betroffenenrechte, kann der Auftraggeber SHBL unter datenschutz@shbl.de kontaktieren. Sofern SHBL im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, verpflichten sich die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) abzuschließen.

§ 16 Rücknahme von Altgeräten

16.1 Soweit SHBL gesetzlich dazu verpflichtet ist, nimmt SHBL Elektro- und Elektronik-Altgerätegemäß den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) zurück.

16.2 Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er für die Löschung sämtlicher personenbezogener und vertraulicher Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten vor deren Übergabe an SHBL allein und eigenverantwortlich zuständig ist. SHBL führt keine Datenlöschung durch, soweit dies nicht gesondert zwischen den Parteien vereinbart worden ist.

16.3 SHBL übernimmt keine Haftung für den Verlust oder die unbefugte Kenntnisnahme von Daten, die sich bei der Rückgabe noch auf den Altgeräten befinden.

§ 17 Schlussbestimmungen

17.1 Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen SHBL und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

17.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von SHBL in Solingen.

17.3 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle der Unwirksamkeit einer AGB-Klausel greift ansonsten die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 2 BGB).

17.4 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

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